Gefahrenevaluierung

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefahrenermittlung und –beurteilung, die sogenannte Evaluierung, vorzunehmen und geeignete Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Arbeitgeber können auch geeignete Fachleute, wie Sicherheitsfachkräfte oder ArbeitsmedizinerInnen, mit der Durchführung der Gefahrenermittlung beauftragen.

Was gilt für die Evaluierung?

Der oberste sicherheitstechnische Grundsatz, wonach nur die erkannte Gefahr ausgeschaltet oder minimiert werden kann, ist im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verankert.

Die Ergebnisse der Gefahrevaluierung sowie die festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung oder -minimierung müssen in Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festgehalten werden. Die Organe der Arbeitsinspektion haben so verbesserte Kontrollmöglichkeiten.

Die betrieblichen Interessenvertretungen müssen Zugang zu diesen Dokumenten haben, so dass alle ArbeitnehmerInnen in Zukunft über die Gefahren der Arbeit besser als bisher informiert werden können. Zur Einbindung der Betriebsräte hat der Gesetzgeber auch das Arbeitsverfassungsgesetz
ergänzt.

Viel deutlicher als bisher verlangt der Gesetzgeber von den Arbeitgebern hinsichtlich der Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz die Berücksichtigung bestimmter Grundsätze in folgender Reihung:

  • Vermeidung von Risiken
  • Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken
  • Gefahrenbekämpfung an der Quelle
  • Rücksichtnahme auf die ArbeitnehmerInnen durch die ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze und die Anpassung der Arbeitsvorgänge an die Bedürfnisse der ArbeitnehmerInnen
  • Berücksichtigung des Standes der Technik
  • Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten
  • Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer zusammenhängenden Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz
  • Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz
  • Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer
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