Verpflichtende Einkommensberichte

Seit März 2011 sind die Neuerungen zum Gleichbehandlungsgesetz in Kraft. Durch das Gesetz sollen die Einkommen und Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männer transparenter werden. Es verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe Einkommensberichte zu erstellen.

Wer muss einen Einkommensbericht erstellen?

  • ArbeitgeberInnen, die mehr als 1000 ArbeitnehmerInnen beschäftigen, müssen spätestens bis 31.7.2011 einen Einkommensbericht für das Jahr 2010 an den Betriebsrat übermitteln.

  • ArbeitgeberInnen ohne Betriebsrat, müssen den Bericht im Betrieb auflegen.

  • seit 1.1.2012 trifft diese Verpflichtung auch ArbeitgeberInnen mit mehr als 500 ArbeitnehmerInnen.

  • Ab 1.1.2013 trifft diese Verpflichtung auch ArbeitgeberInnen mit mehr als 250 ArbeitnehmerInnen.

  • Ab 1.1.2014 trifft diese Verpflichtung auch Unternehmen mit mehr als 150 ArbeitnehmerInnen.


    Die Einkommensberichte müssen von allen angeführten Unternehmen jedes zweite Jahr erstellt werden.

Welche Infos muss der Einkommensbericht enthalten?

Der Bericht muss das durchschnittliche Einkommen von Frauen und Männern in den jeweiligen Verwendungsgruppen und Verwendungsgruppenjahren darstellen. Ziel ist, die Bezahlung von vergleichbaren und gleichen Tätigkeiten überprüfen zu können.

Stehe ich persönlich mit Namen und Verdienst drinnen?

Nein. Der Einkommensbericht muss in anonymisierter Form erstellt werden, d.h. er darf keine Rückschlüsse auf Gehälter einzelner ArbeitnehmerInnen zulassen. Sind z. B. nur 3 Personen in einer Gruppe, davon 2 Frauen und ein Mann, ist klar was der Mann verdient. Das wäre nicht zulässig.

Wer bekommt den Einkommensbericht?

  • Der Bericht ist dem (Zentral-) Betriebsrat zu übermitteln. Der Betriebsrat darf den ArbeitnehmerInnen im Rahmen seiner Tätigkeit Auskunft über die für sie relevanten Informationen erteilen.

  • In Betrieben ohne Betriebsrat ist der Einkommensbericht in einem Raum aufzulegen, der für alle ArbeitnehmerInnen zugänglich ist.

Verschwiegenheitspflicht

Das Gesetz sieht für ArbeitnehmerInnen eine Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Inhalts des Einkommensberichts vor. Bei Verstoß gegen die Verschwiegenheit droht den ArbeitnehmerInnen eine Bezirksverwaltungsstrafe von bis zu 360 Euro. Es könnte aber auch zu arbeitsrechtlichen Sanktionen wie z. B. Kündigungen und Entlassungen kommen. In Betrieben ohne Betriebsrat besteht diese Verschwiegenheitspflicht jedenfalls gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Unternehmen.

Ein sachlicher Informations- und Meinungsaustausch innerhalb des Betriebes ist von der Verschwiegenheitspflicht jedoch nicht erfasst. Selbstverständlich dürfen sich aber ArbeitnehmerInnen zum Einkommensbericht bei der Gewerkschaft, der Arbeiterkammer oder Gleichbehandlungsanwaltschaft beraten lassen.

Sanktionen, wenn kein Einkommensbericht erstellt wird

Der Betriebsrat oder einzelne ArbeiternehmerInnen (in Betrieben ohne Betriebsrat), können die Erstellung eines Einkommensberichts innerhalb von 3 Jahren beim Arbeits- und Sozialgericht einklagen. Sollte es dazu kommen, empfehlen wir jedenfalls eine vorherige Beratung durch Gewerkschaft oder AK.

  • Drucken Weiterleiten | Mehr

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

3 + 4 =
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.